Jeder von uns kennt diese Problematik: Sie werden krank oder haben an den Folgen einer Krankheit zu leiden, aber Ihr Krankenkasse übernimmt nicht alle Kosten für bestimmte Medikamene, eine Physiotherapie, einen Krankenhausauf oder einen Zahnersatz. Diese Kosten können Sie als Versicherter in vielen Fällen als sogenannte „außergewöhnliche Belastung“ im Rahmen Ihrer Einkommensteuerrklärung absetzen. Wichtig ist zu beachten, dass das Finanzamt nur unmittelbare Krankheitskosten anerkennt. Die sind Kosten, die Ihnen für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung von Folgebelastungen entstehen. Somit können sie Kosten für eine Krankheitsvorbeugung oder Prophylaxe für gewöhnlich nicht absetzen.
Darüber hinaus können Sie die entstandenen Kosten in den meisten Fällen leider nicht immer komplett absetzen. Das Finanzamt rechnet Ihnen eine zumutbare Eigenbelastungsbetrag an. Für die Höhe dieses Betrag sind Ihr Familienstand, die Anzahl Ihrer Kinder sowie ihre jährliches Einkommen entscheidend. Ein entscheidender Punkt ist darüber hinaus zu beachten, nämlich dass die behandelnde Person zur Heilbehandlung zugelassen und die Behandlug gezielt angeordnet sein muss.
Zu anerkannten und absetzbaren Behandlungen und Therapien gehören Krankengymnastik, Kuren und damit verbundene Kosten, Zahnarztkosten, Entbindung oder Schwangerschaftsabbruch, Haarausfall, die Verschreibung einer Brille, die Behandlung einer Suchterkrankung, Logopädie, Therapie von Legasthenie, Psycho- und Physiotherapie sowie Gebühren und Anschaffungsosten für verschreibungspflichtige Medikamente und medizinische Hilfsmittel. Bemühen Sie sich in jedem Fall umd ärztliche Atteste und qualifizierte Nachweise als Beleg für das Finanzamt.
Auch Ihre etwaigen Krankenhausaufenthalte sind steuerlich in einem bestimmten Rahmen absetzbar, sofern diese nicht von der Krankenkasse erstattet werden und es sich nicht um Kosten für Zeitungen und Zeitschriften, für Snacks oder Obst und für Telefon oder TV oder Trinkgelder an das Personal handelt.
Ebenso können Sie krankheits- und behandlungsbedingte Fahrtkosten beim Finanzamt als Ausgaben geltend mahcen. Hierzu zählen Fahrten mit ihrem eigenen Fahrzeug oder öffentlichen Vekehrsmitteln zum Arzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker ebenso wie zu einer Anwendung von therapeutischen Maßnahmen wie Krankengymnastik oder Messagen. Hierzu zählen sogar auch die Fahrten zur Apotheke, zum Sanitätshaus oder zum Optiker.
Um Ihre Ausgaben lückenlos geltend zu machen, sammeln Sie daher sämtliche Quittungen von Apotheken und anderen Gesundheitsdienstleistern. Erfassen Sie außerdem alle Fahrten aus medizinischen Gründen, im Falle der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auch mit entsprechenden Belegen.
Jeder von uns kennt diese Problematik: Sie werden krank oder haben an den Folgen einer Krankheit zu leiden, aber Ihr Krankenkasse übernimmt nicht alle Kosten für bestimmte Medikamene, eine Physiotherapie, einen Krankenhausauf oder einen Zahnersatz. Diese Kosten können Sie als Versicherter in vielen Fällen als sogenannte „außergewöhnliche Belastung“ im Rahmen Ihrer Einkommensteuerrklärung absetzen. Wichtig ist zu beachten, dass das Finanzamt nur unmittelbare Krankheitskosten anerkennt. Die sind Kosten, die Ihnen für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung von Folgebelastungen entstehen. Somit können sie Kosten für eine Krankheitsvorbeugung oder Prophylaxe für gewöhnlich nicht absetzen.
Darüber hinaus können Sie die entstandenen Kosten in den meisten Fällen leider nicht immer komplett absetzen. Das Finanzamt rechnet Ihnen eine zumutbare Eigenbelastungsbetrag an. Für die Höhe dieses Betrag sind Ihr Familienstand, die Anzahl Ihrer Kinder sowie ihre jährliches Einkommen entscheidend. Ein entscheidender Punkt ist darüber hinaus zu beachten, nämlich dass die behandelnde Person zur Heilbehandlung zugelassen und die Behandlug gezielt angeordnet sein muss.
Zu anerkannten und absetzbaren Behandlungen und Therapien gehören Krankengymnastik, Kuren und damit verbundene Kosten, Zahnarztkosten, Entbindung oder Schwangerschaftsabbruch, Haarausfall, die Verschreibung einer Brille, die Behandlung einer Suchterkrankung, Logopädie, Therapie von Legasthenie, Psycho- und Physiotherapie sowie Gebühren und Anschaffungsosten für verschreibungspflichtige Medikamente und medizinische Hilfsmittel. Bemühen Sie sich in jedem Fall umd ärztliche Atteste und qualifizierte Nachweise als Beleg für das Finanzamt.
Auch Ihre etwaigen Krankenhausaufenthalte sind steuerlich in einem bestimmten Rahmen absetzbar, sofern diese nicht von der Krankenkasse erstattet werden und es sich nicht um Kosten für Zeitungen und Zeitschriften, für Snacks oder Obst und für Telefon oder TV oder Trinkgelder an das Personal handelt.
Ebenso können Sie krankheits- und behandlungsbedingte Fahrtkosten beim Finanzamt als Ausgaben geltend mahcen. Hierzu zählen Fahrten mit ihrem eigenen Fahrzeug oder öffentlichen Vekehrsmitteln zum Arzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker ebenso wie zu einer Anwendung von therapeutischen Maßnahmen wie Krankengymnastik oder Messagen. Hierzu zählen sogar auch die Fahrten zur Apotheke, zum Sanitätshaus oder zum Optiker.
Um Ihre Ausgaben lückenlos geltend zu machen, sammeln Sie daher sämtliche Quittungen von Apotheken und anderen Gesundheitsdienstleistern. Erfassen Sie außerdem alle Fahrten aus medizinischen Gründen, im Falle der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auch mit entsprechenden Belegen.