Steuern 2017 – Was ändert sich?

Das Jahr 2017 bringt aufgrund einer Neuregelung des Steuergesetzes einige steuerliche Veränderungen für private Steuerzahler in den Jahren 2017 und 2018 mit sich. Hier haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen für das Jahr 2017 zusammengefasst:

– Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und diese ohne die Hilfe eines Steuerberaters erstellt und einreicht, hat im Jahr 2017 dafür zwei Monate länger Zeit als bisher, nämlich nicht mehr nur bis zum 31. Mai, sondern nun bis zum 31. Juli des Folgejahres. Allerdings erfolgt wird mit der Verlängerung der Abgabefristen auch eine Neuregelung des Verspätungszuschlages: Ihre Bearbeiter im Finanzamt entscheidet nach wie vor, ob ein Verspätungszuschlag fällig ist. Hierfür ausschlaggebend ist aber ab dem Jahre 2017 nur noch das Nicht-Einhalten des festgesetzten Abgabetermins. Der Verspätungszuschlag droht nach der Neuregelung auch dann, wenn die Steuer 0 Euro beträgt oder es gar zu einer Steuererstattung kommt. Bei eine erstmaligen Verspätung wird jedoch in der Regel durch Ihren Bearbeiter ein Auge zugedrückt. Es sei denn, es ist mit einer hohen Nachzahlung zu rechnen. Das Steuergesetz gibt nun die Berechnungsgrundlage des zu zahlenden Verspätungszuschlags vor. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der Steuernachzahlung, mindestens jedoch 25 EUR pro Monat.

– Das Finanzamt kann ab dem 1. Januar 2017 Nachweise von Vollmachten verlangen und Bevollmächtigte unter gewissen Kriterien zurückweisen.

– Ein bestimmtes jährliches Einkommen bis zum sogenannten „Grundfreibetrag“ wird keiner Einkommensteuer unterworfen. Ist das zu versteuernde Einkommen höher als der Grundfreibetrag, müssen Sie Einkommensteuer zahlen. Der steuerliche Grund- sowie Kinderfreibetrag und das Kindergeld sollen in den Jahren 2017 und 2018 schrittweise angehoben werden. Das einkommensteuerliche Kindergeld soll steigen sowie der Kinderzuschlag um 10,00 Euro monatlich erhöht werden. Im Gegenzug wird der Unterhaltshöchstbetrag dem Grundfreibetrag zusammen mit den übrigen Tarif-Eckwerten entsprechend angehoben, um eine kalte Progression zu vermeiden.

– Damit Sie Mitgliedsbeiträge sowie Geld- oder Sachspenden als Sonderausgaben steuerlich geltend machen können, müssen Sie derzeit Ihrem zuständigen Finanzamt einen Spendennachweis vorlegen. Für Spenden in Höhe von bis zu 200,00 Euro und in besonderen Katastrophenfällen reicht ein dem Finanzamt ein sogenannter „vereinfachter Nachweis“ wie ein Ausdruck eine Buchungsbestätigung. Dies ändert sich ab dem Jahr 2017 ebenfalls. Man muss dem Finanzamt nun nur die entsprechenden Bestätigungen vorlegen, wenn dieses Sie dazu auffordert. Das Finanzamt kann Sie zur Einreichung alle relevanten Belege bis zu einem Jahr nach Zustellung des Einkommenssteuerbescheides anfordern. Solange müsssen Sie alle Unterlagen aufbewahren. Sie können jedoch auch dem Empfänger den Spende eine Vollmacht erteilen, den Spendennachweis an das Finanzamt auf dem elektronischen Weg zu übermitteln, so dass sie keine Buchungsbestätigung mehr aufbewahren müssen.

Das Jahr 2017 bringt aufgrund einer Neuregelung des Steuergesetzes einige steuerliche Veränderungen für private Steuerzahler in den Jahren 2017 und 2018 mit sich. Hier haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen für das Jahr 2017 zusammengefasst:

– Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und diese ohne die Hilfe eines Steuerberaters erstellt und einreicht, hat im Jahr 2017 dafür zwei Monate länger Zeit als bisher, nämlich nicht mehr nur bis zum 31. Mai, sondern nun bis zum 31. Juli des Folgejahres. Allerdings erfolgt wird mit der Verlängerung der Abgabefristen auch eine Neuregelung des Verspätungszuschlages: Ihre Bearbeiter im Finanzamt entscheidet nach wie vor, ob ein Verspätungszuschlag fällig ist. Hierfür ausschlaggebend ist aber ab dem Jahre 2017 nur noch das Nicht-Einhalten des festgesetzten Abgabetermins. Der Verspätungszuschlag droht nach der Neuregelung auch dann, wenn die Steuer 0 Euro beträgt oder es gar zu einer Steuererstattung kommt. Bei eine erstmaligen Verspätung wird jedoch in der Regel durch Ihren Bearbeiter ein Auge zugedrückt. Es sei denn, es ist mit einer hohen Nachzahlung zu rechnen. Das Steuergesetz gibt nun die Berechnungsgrundlage des zu zahlenden Verspätungszuschlags vor. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der Steuernachzahlung, mindestens jedoch 25 EUR pro Monat.

– Das Finanzamt kann ab dem 1. Januar 2017 Nachweise von Vollmachten verlangen und Bevollmächtigte unter gewissen Kriterien zurückweisen.

– Ein bestimmtes jährliches Einkommen bis zum sogenannten „Grundfreibetrag“ wird keiner Einkommensteuer unterworfen. Ist das zu versteuernde Einkommen höher als der Grundfreibetrag, müssen Sie Einkommensteuer zahlen. Der steuerliche Grund- sowie Kinderfreibetrag und das Kindergeld sollen in den Jahren 2017 und 2018 schrittweise angehoben werden. Das einkommensteuerliche Kindergeld soll steigen sowie der Kinderzuschlag um 10,00 Euro monatlich erhöht werden. Im Gegenzug wird der Unterhaltshöchstbetrag dem Grundfreibetrag zusammen mit den übrigen Tarif-Eckwerten entsprechend angehoben, um eine kalte Progression zu vermeiden.

– Damit Sie Mitgliedsbeiträge sowie Geld- oder Sachspenden als Sonderausgaben steuerlich geltend machen können, müssen Sie derzeit Ihrem zuständigen Finanzamt einen Spendennachweis vorlegen. Für Spenden in Höhe von bis zu 200,00 Euro und in besonderen Katastrophenfällen reicht ein dem Finanzamt ein sogenannter „vereinfachter Nachweis“ wie ein Ausdruck eine Buchungsbestätigung. Dies ändert sich ab dem Jahr 2017 ebenfalls. Man muss dem Finanzamt nun nur die entsprechenden Bestätigungen vorlegen, wenn dieses Sie dazu auffordert. Das Finanzamt kann Sie zur Einreichung alle relevanten Belege bis zu einem Jahr nach Zustellung des Einkommenssteuerbescheides anfordern. Solange müsssen Sie alle Unterlagen aufbewahren. Sie können jedoch auch dem Empfänger den Spende eine Vollmacht erteilen, den Spendennachweis an das Finanzamt auf dem elektronischen Weg zu übermitteln, so dass sie keine Buchungsbestätigung mehr aufbewahren müssen.