Steuerfreier Immobilienverkauf bei eigener Nutzung

Wer eine Immobilie erwirbt, macht dies im Hinblick darauf, diese möglichst lange selber zu nutzen. Aber oft treten unerwartete Umstände ein, die einen veranlassen, die Immobilie wieder zu verkaufen, etwa ein neuer interessanter Job in einer anderen Stadt. Von hier aus das Haus zu verwalten ist oft umständlich und ist zeit- oder kostenaufwändig. Also besser verkaufen.

Zehn-Jahres-Frist: Faustregel für steuerfreien Verkauf

Wer mit dem Verkauf einen Gewinn erzielt, muss diesen unter Umständen versteuern. In manchen Fällen kann man dieses Steuerproblem umgehen. Nach Ansicht des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine muss dafür eine Frist von zehn Jahren zwischen Kauf und Verkauf liegen.

Steuerfreier Immobilienverkauf bei eigener Nutzung

Dies gilt auch, wenn das Haus beim Verkauf und zwei Jahre zuvor allein als eigener Wohnraum vom Besitzer genutzt wurde.  Hat jemand sein Häuschen die ganze Zeit als eigenen Wohnraum benutzt, kann er sie noch früher steuerfrei veräußern. Es ist also wichtig, den richtigen Zeitpunkt für den Verkauf abzuwarten, auch wenn dies manchmal etwas zeitaufwendig ist. Die Steuern sind hoch und der Staat scheut die Einnahmen nicht.

Unbebaute Grundstücke:  Zehn- Jahres-Frist

Bei unbebauten Grundstücken, etwa einem Garten oder einer Liegewiese, gilt immer die Zehn-Jahres-Frist für den steuerfreien Verkauf. Wer seine Immobilie steuerfrei verkaufen möchte, muss diese einen bestimmten Zeitraum lang selbst bewohnen. Eine Wohnung oder ein Haus muss in diesem Fall Menschen auf Dauer eine Unterkunft bieten.

Zweitwohnung kann steuerfrei verkauft werden

Eine Zweitwohnung kann diesen Zweck auch erfüllen. Allerdings setzt dies voraus, dass sie nicht vermietet wurde. Eine kostenfreie Überlassung an dritte Personen (außer den eigenen Kindern) hat zur Folge, dass der Betreffende beim Verkauf die kurzen Fristen nicht nutzten kann, so Steuern bezahlen muss. Müssen die Kinder für das Bewohnen der Zweitwohnung Miete bezahlen, können die kurzen Fristen für das steuerfreie verkaufen der Immobilie nicht genutzt werden.

Ferienwohnung und Ferienhaus: Zehn-Jahres-Frist

Eine Ferienwohnung/ -haus erfüllt immer nur den Bestand einer vorübergehenden Beherbergung von Menschen und ist somit nicht zu Wohnzwecken gedacht. In diesem Fall gilt die Frist von zehn Jahren für einen steuerfreien Verkauf. Bei einer gewerblichen Vermietung der Ferienwohnung ist ein steuerfreier Verkauf überhaupt nicht möglich. Hier muss der Besitzer in die Tasche greifen und dem Staat einen Teil abgeben.

Wer eine Immobilie erwirbt, macht dies im Hinblick darauf, diese möglichst lange selber zu nutzen. Aber oft treten unerwartete Umstände ein, die einen veranlassen, die Immobilie wieder zu verkaufen, etwa ein neuer interessanter Job in einer anderen Stadt. Von hier aus das Haus zu verwalten ist oft umständlich und ist zeit- oder kostenaufwändig. Also besser verkaufen.

Zehn-Jahres-Frist: Faustregel für steuerfreien Verkauf

Wer mit dem Verkauf einen Gewinn erzielt, muss diesen unter Umständen versteuern. In manchen Fällen kann man dieses Steuerproblem umgehen. Nach Ansicht des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine muss dafür eine Frist von zehn Jahren zwischen Kauf und Verkauf liegen.

Steuerfreier Immobilienverkauf bei eigener Nutzung

Dies gilt auch, wenn das Haus beim Verkauf und zwei Jahre zuvor allein als eigener Wohnraum vom Besitzer genutzt wurde.  Hat jemand sein Häuschen die ganze Zeit als eigenen Wohnraum benutzt, kann er sie noch früher steuerfrei veräußern. Es ist also wichtig, den richtigen Zeitpunkt für den Verkauf abzuwarten, auch wenn dies manchmal etwas zeitaufwendig ist. Die Steuern sind hoch und der Staat scheut die Einnahmen nicht.

Unbebaute Grundstücke:  Zehn- Jahres-Frist

Bei unbebauten Grundstücken, etwa einem Garten oder einer Liegewiese, gilt immer die Zehn-Jahres-Frist für den steuerfreien Verkauf. Wer seine Immobilie steuerfrei verkaufen möchte, muss diese einen bestimmten Zeitraum lang selbst bewohnen. Eine Wohnung oder ein Haus muss in diesem Fall Menschen auf Dauer eine Unterkunft bieten.

Zweitwohnung kann steuerfrei verkauft werden

Eine Zweitwohnung kann diesen Zweck auch erfüllen. Allerdings setzt dies voraus, dass sie nicht vermietet wurde. Eine kostenfreie Überlassung an dritte Personen (außer den eigenen Kindern) hat zur Folge, dass der Betreffende beim Verkauf die kurzen Fristen nicht nutzten kann, so Steuern bezahlen muss. Müssen die Kinder für das Bewohnen der Zweitwohnung Miete bezahlen, können die kurzen Fristen für das steuerfreie verkaufen der Immobilie nicht genutzt werden.

Ferienwohnung und Ferienhaus: Zehn-Jahres-Frist

Eine Ferienwohnung/ -haus erfüllt immer nur den Bestand einer vorübergehenden Beherbergung von Menschen und ist somit nicht zu Wohnzwecken gedacht. In diesem Fall gilt die Frist von zehn Jahren für einen steuerfreien Verkauf. Bei einer gewerblichen Vermietung der Ferienwohnung ist ein steuerfreier Verkauf überhaupt nicht möglich. Hier muss der Besitzer in die Tasche greifen und dem Staat einen Teil abgeben.